P3 22 126 VERFÜGUNG VOM 31. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________,Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten 2, Vorinstanz (Entschädigung amtliche Verteidigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Mai 2022 [MPG 2015 440]
Sachverhalt
A. Im März 2006 wurde die A _________ AG (Firma vormals: B _________ AG) mit Sitz in C _________ und mit dem Zweck des Aufbaus, Entwicklung und Förderung eines örtlichen und regionalen Tourismusnetzwerkes gegründet. Über diese Gesellschaft wurde am xxx 2013 der Konkurs eröffnet. Die Einwohnergemeinde C _________ sowie weitere geschädigte Personen reichten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Strafklage gegen die Verantwortlichen wegen betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, ungenügende Buchführung und Gläubigerbevorzugung ein. B. Nach Übertragung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, führte diese ein Strafverfahren gegen die Verwaltungsräte D _________, E _________, F _________ und G _________ sowie gegen H _________ und den Ge- schäftsführer I _________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), evtl. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Da H _________ keine Wahlverteidigung bestimmte, ernannte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
10. November 2020 und rückwirkend auf den 9. November 2020 Rechtsanwalt X _________ zum amtlichen Verteidiger von H _________. C. Mit Parteimitteilung vom 30. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die An- klageerhebung in Aussicht und setzte eine Frist zur Einreichung allfälliger Beweisan- träge. Im Nachgang dieser Parteimitteilung wurden weitere Beweise abgenommen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen I _________ und H _________ ein. Im Weiteren verwies sie die Zivilklagen auf den Zi- vilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Fiskus und sprach I _________ und H _________ je eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu. D. Dagegen erhob Rechtsanwalt X _________ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Be- schwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentralamt, vom
18. Mai 2022 in der Sache MPG 15 440 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H _________ auf CHF 9'178.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zent- ralamt, vom 18. Mai 2022 in der Sache MPG 15 440 aufzuheben und der angefochtene Kostenent- scheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H _________ anhand dessen Kostennote vom 24. Mai 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten des Fiskus.
- 3 - E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2022 eine begründete Stellungnahme ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann (und muss) die amtliche Verteidigung in eigenem Namen eine Beschwerde bei der zuständigen Be- schwerdeinstanz einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.4, 139 IV 199 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6B_353/2018 vom
30. Mai 2018 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts, wobei der beauftragte Richter in besonderen Fällen den Fall vor die Strafkammer bringen kann (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2022 H _________ eine Par- teientschädigung zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Parteientschädigung die amtliche Entschädigung festsetzen wollte. Der amtliche Verteidiger hat damit korrekterweise in eigenem Namen beim Kantonsgericht Be- schwerde eingereicht und damit die Entschädigung gerügt.
E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (Art. 384 lit. b StPO lit. b). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2022 frühestens am 19. Mai 2022 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 24. Mai 2022 eine Beschwerde eingereicht.
E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel und der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
- 4 -
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich- rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1, 139 IV 261 E. 2.2.1, 131 I 217 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger hat zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung, welche aber nur umfasst, was «zur Wah- rung der Rechte notwendig ist». Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durch- schnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2, 139 IV 261 E. 2.2.1, 132 I 201 E. 8.6 und 8.7). Es ist auch zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 141 I 124 E. 3.2, 139 IV 261 E. 2.2.1) und Pauschalhonorare auszusprechen (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Demgegen- über ist auch da auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.6 f.). Wird der gesetzliche Rahmen überschritten, hat der amtliche Verteidiger grundsätzlich von sich aus darzule- gen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist dafür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 5 - Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Massgebend ist im Kanton Wallis somit das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden (GTar; SGS/VS 173.8). Der gesetzliche Rahmen sieht für Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Entschädigung zwischen Fr. 550.00 und 5’500.00 vor und für jene vor dem Zwangsmassnahmengericht zwischen Fr. 550.00 und 3‘300.00 (Art. 36 GTar). Gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar beträgt die reduzierte Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 70 % des Pauschalhonorars. Hingegen ist er bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zum vollen Tarif zu entschädigen (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teil- weise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dos- sier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Ho- norar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 zu. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde eine Entschädi- gung von Fr. 9'178.35 (inkl. Auslagen und MWST).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft hätte vor der Fest- setzung der Entschädigung eine Kostennote anfordern müssen. Im Kanton Wallis werden amtliche Verteidiger nach Pauschalen entschädigt. Nach die- ser Methode wird das Honorar gerade nicht gestützt auf einzelne Positionen festgelegt, sondern es werden die prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand ist höchstens für die Einordnung im Tarifrahmen relevant. Dabei findet keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 statt. Aufgrund dieser Berechnungsmethode konnte die Staatsanwalt- schaft die Entschädigung des amtlichen Verteidigers anhand des aktenmässig erstellten Aufwands bestimmen, ohne vorher eine Kostennote zu verlangen (Urteile des Kantons- gerichts Wallis P3 18 50 vom 20. Dezember 2019, P3 18 115 vom 30 August 2019, P3 18 53 vom 6. August 2019).
- 6 -
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Zusprechung einer Parteientschädi- gung von Fr. 3'500.00 trage den konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rechnung und macht einen ausserordentlichen Aufwand geltend.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht für das Aktenstudium einen Aufwand von über 12 Stunden geltend: 0.75 Stunden am 4. Dezember 2020 («Studium Parteimitteilung / Verzeigungsbericht), 0.5 Stunden am 11. Januar 2021 («Aktenstudium / Vorbereiten Treffen Mandant»), 1.25 am 25. Januar 2021 («Akteneinsicht Sitten»), 6 Stunden am
22. April 2021 («Studium Akten (VR- und GV-Protokolle)»), 5 Stunden am 23. April 2021 («Studium Akten (Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsbericht)») sowie eine weitere Position («Aktenstudium (übrige Akten, E-Mails, Schreiben, Projekt CFB)») mit unbe- kannter Zeitangabe. Weiter ist der Kostennote ein Aufwand von 6.5 Stunden für das Entwerfen, Überarbeiten und Eingeben des Fragekatalogs zu entnehmen. Zu berück- sichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an in das Verfah- ren involviert war und somit den Fall nicht von Beginn an kannte. Zudem sind die Ver- fahrensakten umfangreich und es sind mehrere beschuldigte Personen am Strafverfah- ren beteiligt. Indes erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Erarbeiten des Fra- gekatalogs von 6.5 Stunden zusätzlich zum Aufwand für das Aktenstudium zu hoch. Zwar erfolgten mehrere Einvernahmen, jedoch stellten sich bei der Mehrzahl der zu be- fragenden Personen weitgehend die gleichen Fragen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, der Aufwand für das Aktenstudium und für die Vorbereitung der Einvernahmen – auch wenn diese für die Einstellung von Bedeutung waren – um 5 Stunden und die Kos- tennote entsprechend um Fr. 900.00 (ohne MWST) zu kürzen.
E. 3.4.2 Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands, welcher vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht wird, betrifft die Teilnahme des amtlichen Verteidigers an den Einvernah- men. Bereits durch diese absolut notwendigen Teilnahmen an Einvernahmen ist dem amtlichen Verteidiger ein Aufwand von 14.75 Stunden entstanden. Der Zeitbedarf für die Einvernahmen entspricht den Akten und ist somit vollumfänglich zu vergüten.
E. 3.4.3 Der Kostennote und den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dreimal nach Sitten begeben hat: am 25. Januar 2021, am 17. Mai 2021 und am 18. Mai
2021. Die Reisen waren angemessen und notwendig. Die Fahrt von Brig nach Sitten dauert rund 1 Stunde. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stun- denansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den An- walt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010
- 7 - vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantons- gerichts P1 21 100 vom 21. Februar 2022 E. 8.3.2, P3 18 50 vom 20. Dezember 2019 E. 3.5). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer denn auch nur die Hälfte der Reisezeit geltend gemacht. Demnach wird für die Reisen einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden, entsprechend Fr. 540.00 (ohne MWST), berücksich- tigt.
E. 3.4.4 Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren. Dazu zählen auch Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen. Der Ho- norarnote ist ein Treffen von einer Stunde mit dem Mandanten zu entnehmen, sowie die Besprechung mit den Parteien von 1.5 Stunden im Sinne einer Vergleichsverhandlung. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Ein Teil des Aufwands betrifft zudem Tätig- keiten administrativer Natur bzw. anwaltliche Kürzestarbeit durch die Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden, mit dem Beschuldigten und den anderen Verteidigern: 0.25 Stunden am 12. November 2020 («Telefonat mit StAin Graber Karin betreffend Übernahme amtliche Verteidigung»), 0.5 Stunden am 4. Dezember 2020 («Schreiben an Mandant»), 0.125 Stunden am 13. Januar 2021 («E-Mail an Mandant»), 0.25 Stunden am 31. März 2021 («Download Daten»), 0.25 Stunden am 2. Februar 2022 («Schreiben an Mandant betr. Verfahrensstand»), 0.25 Stunden am 21. Februar 2022 («Durchsicht diverse Mails von RA Walter und RA Willisch»), 0.25 Stunden am 4. März 2022 («Telefonat mit Mandant betr. Ausgang Vergleichsbemühungen»), sowie die Posi- tionen «Telefonat mit Zentralamt in Sitten Projekt CFG» und «Mail an Mandant» mit un- bekannter Zeitangabe. Einfache anwaltliche Tätigkeiten administrativer Natur wie etwa das Weiterleiten und Kopieren von Unterlagen sowie das Erstellen von Kurzbriefen sind als Kanzleiarbeiten nicht gleich zu behandeln wie das Vorbereiten von Stellungnahmen und Plädoyers (Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 42 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5, P3 18 50 vom 20. Dezember 2019 E. 3.7; vgl. Lieber, Kommentar zur Schweri- zerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Nach summarischer Prüfung erscheint für die Korrespondenz und die Kürzestarbeit ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen.
E. 3.5.1 Die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 642.00, die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt worden sind, sind angesichts des Umfangs des Dossiers angemessen und übersteigen auch nicht den Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Weitere Kosten für Kopien (Fr. 50.00) und Portokosten
- 8 - (Fr. 50.00) werden vom Beschwerdeführer nicht näher belegt. Aktenkundig ist einzig ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft (17 Seiten), welches mit A-Post versendet wurde. Aufgrund der Kostennote ist zudem davon auszugehen, dass zwei Schreiben an den Mandanten versendet wurden. Die Kosten für die zusätzlich zu den Kopien der Staats- anwaltschaft in Rechnung gestellten Kopien sowie die Portokosten sind demnach zu kürzen und es rechtfertigt sich für beide Positionen pauschal insgesamt ein Betrag von Fr. 50.00 zu vergüten.
E. 3.5.2 Die Reiseentschädigung darf Fr. 0.60 pro km nicht übersteigen (Art. 9 Abs. 1 GTar analog). Die Position «Fahrspesen» ist vor diesem Hintergrund zu kürzen und beträgt in Berücksichtigung einer Kilometerentschädigung von 60 Rappen Fr. 180.00.
E. 3.5.3 Es sind dem Beschwerdeführer folglich Auslagen in der Höhe von Fr. 872.00 zu entschädigen.
E. 3.6 Vorliegend hat die detaillierte Überprüfung der hinterlegten Kostenliste ergeben, dass die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschale von Fr. 3’500.00 inkl. Aus- lagen und MWST den sachgemässen und angemessenen Aufwand des Beschwerde- führers für das Strafverfahren nicht zu decken vermag. Auch wenn die Berechnungsme- thode keine systematische Kontrollrechnung vorsieht, kann vorliegend anhand der Faustregel des Bundesgerichts (Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich MWST) eine Entschä- digung festgelegt werden, welche vor der Verfassung standhält. Ausgehend vom not- wendigen Aufwand ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 6'480.00, plus Mehrwert- steuer in der Höhe von Fr. 499.00. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 872.00. Die amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 7'851.00. übersteigt die Obergrenze des gesetzlichen Kostenrahmens von Fr. 5'500.00 (Art. 36 GTar), was vorliegend aufgrund der besonde- ren Umstände (mehrere Beschuldigte, Einvernahmen, Aktenumfang) angemessen er- scheint.
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangte für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 9'178.35, wobei ihm die Staatsanwaltschaft nur Fr. 3'500.00 zugesprochen hatte. Strittig waren damit noch Fr. 5'678.35, wovon er im Beschwerdeverfahren nun Fr. 4'351.00 mehr als ur- sprünglich honoriert erhält (Fr. 7'851.00 minus Fr. 3'500.00). Im Endeffekt obsiegt er da- mit zu etwas mehr als 3/4 im Vergleich zu den strittigen Begehren.
- 9 -
E. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war umfangreich – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang im Um- fang von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 800.00 dem Staat Wallis aufzuerlegen.
E. 4.3 Der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nimmt nicht nur persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine in aller Regel minimale Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Dem Beschwerdeführer ist daher für diese Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E. 5b). Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands – der Beschwerdeführer hat eine Beschwerdeschrift eingereicht – rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ent- sprechend dem Verfahrensausgang auf Fr. 500.00 festzulegen.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltshaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Mai 2022 (MPG 15 440), soweit sie die Parteientschädigung von H _________ bzw. die amt- liche Entschädigung betrifft, aufgehoben und Rechtsanwalt X _________ als amtli- cher Verteidiger von H _________ für seine Tätigkeit eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'851.00’ (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird im Umfang von Fr. 800.00 dem Staat Wallis und im Umfang von Fr. 200.00 Rechtsanwalt X _________ auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00.
Sitten, 31. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 22 126
VERFÜGUNG VOM 31. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________,Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten 2, Vorinstanz
(Entschädigung amtliche Verteidigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Mai 2022 [MPG 2015 440]
- 2 - Verfahren und Sachverhalt
A. Im März 2006 wurde die A _________ AG (Firma vormals: B _________ AG) mit Sitz in C _________ und mit dem Zweck des Aufbaus, Entwicklung und Förderung eines örtlichen und regionalen Tourismusnetzwerkes gegründet. Über diese Gesellschaft wurde am xxx 2013 der Konkurs eröffnet. Die Einwohnergemeinde C _________ sowie weitere geschädigte Personen reichten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Strafklage gegen die Verantwortlichen wegen betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, ungenügende Buchführung und Gläubigerbevorzugung ein. B. Nach Übertragung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, führte diese ein Strafverfahren gegen die Verwaltungsräte D _________, E _________, F _________ und G _________ sowie gegen H _________ und den Ge- schäftsführer I _________ wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), evtl. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Da H _________ keine Wahlverteidigung bestimmte, ernannte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
10. November 2020 und rückwirkend auf den 9. November 2020 Rechtsanwalt X _________ zum amtlichen Verteidiger von H _________. C. Mit Parteimitteilung vom 30. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die An- klageerhebung in Aussicht und setzte eine Frist zur Einreichung allfälliger Beweisan- träge. Im Nachgang dieser Parteimitteilung wurden weitere Beweise abgenommen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen I _________ und H _________ ein. Im Weiteren verwies sie die Zivilklagen auf den Zi- vilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Fiskus und sprach I _________ und H _________ je eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu. D. Dagegen erhob Rechtsanwalt X _________ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Be- schwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentralamt, vom
18. Mai 2022 in der Sache MPG 15 440 sei aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H _________ auf CHF 9'178.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 2. Eventualiter sei Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zent- ralamt, vom 18. Mai 2022 in der Sache MPG 15 440 aufzuheben und der angefochtene Kostenent- scheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H _________ anhand dessen Kostennote vom 24. Mai 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Die Kosten von Verfahren und Urteil gehen zu Lasten des Fiskus.
- 3 - E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2022 eine begründete Stellungnahme ein. Erwägungen
1. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann (und muss) die amtliche Verteidigung in eigenem Namen eine Beschwerde bei der zuständigen Be- schwerdeinstanz einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 393 ff. StPO; BGE 140 IV 213 E. 1.4, 139 IV 199 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6B_353/2018 vom
30. Mai 2018 E. 2.2, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4). Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts, wobei der beauftragte Richter in besonderen Fällen den Fall vor die Strafkammer bringen kann (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2022 H _________ eine Par- teientschädigung zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Parteientschädigung die amtliche Entschädigung festsetzen wollte. Der amtliche Verteidiger hat damit korrekterweise in eigenem Namen beim Kantonsgericht Be- schwerde eingereicht und damit die Entschädigung gerügt. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt mit der Zustellung des Entscheides zu laufen (Art. 384 lit. b StPO lit. b). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2022 frühestens am 19. Mai 2022 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 24. Mai 2022 eine Beschwerde eingereicht. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel und der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu. Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).
- 4 - 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der amtliche Verteidiger erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich- rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1, 139 IV 261 E. 2.2.1, 131 I 217 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger hat zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen verfassungs- rechtlichen Anspruch auf eine Entschädigung, welche aber nur umfasst, was «zur Wah- rung der Rechte notwendig ist». Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechts- vertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durch- schnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2, 139 IV 261 E. 2.2.1, 132 I 201 E. 8.6 und 8.7). Es ist auch zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 141 I 124 E. 3.2, 139 IV 261 E. 2.2.1) und Pauschalhonorare auszusprechen (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Demgegen- über ist auch da auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.6 f.). Wird der gesetzliche Rahmen überschritten, hat der amtliche Verteidiger grundsätzlich von sich aus darzule- gen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand er- forderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist dafür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 2.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 5 - Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (BGE 141 I 124 E. 3.2). Massgebend ist im Kanton Wallis somit das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs- behörden (GTar; SGS/VS 173.8). Der gesetzliche Rahmen sieht für Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Entschädigung zwischen Fr. 550.00 und 5’500.00 vor und für jene vor dem Zwangsmassnahmengericht zwischen Fr. 550.00 und 3‘300.00 (Art. 36 GTar). Gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar beträgt die reduzierte Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 70 % des Pauschalhonorars. Hingegen ist er bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zum vollen Tarif zu entschädigen (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teil- weise ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dos- sier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Ho- norar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 zu. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde eine Entschädi- gung von Fr. 9'178.35 (inkl. Auslagen und MWST). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft hätte vor der Fest- setzung der Entschädigung eine Kostennote anfordern müssen. Im Kanton Wallis werden amtliche Verteidiger nach Pauschalen entschädigt. Nach die- ser Methode wird das Honorar gerade nicht gestützt auf einzelne Positionen festgelegt, sondern es werden die prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand ist höchstens für die Einordnung im Tarifrahmen relevant. Dabei findet keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 statt. Aufgrund dieser Berechnungsmethode konnte die Staatsanwalt- schaft die Entschädigung des amtlichen Verteidigers anhand des aktenmässig erstellten Aufwands bestimmen, ohne vorher eine Kostennote zu verlangen (Urteile des Kantons- gerichts Wallis P3 18 50 vom 20. Dezember 2019, P3 18 115 vom 30 August 2019, P3 18 53 vom 6. August 2019).
- 6 - 3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Zusprechung einer Parteientschädi- gung von Fr. 3'500.00 trage den konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rechnung und macht einen ausserordentlichen Aufwand geltend. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht für das Aktenstudium einen Aufwand von über 12 Stunden geltend: 0.75 Stunden am 4. Dezember 2020 («Studium Parteimitteilung / Verzeigungsbericht), 0.5 Stunden am 11. Januar 2021 («Aktenstudium / Vorbereiten Treffen Mandant»), 1.25 am 25. Januar 2021 («Akteneinsicht Sitten»), 6 Stunden am
22. April 2021 («Studium Akten (VR- und GV-Protokolle)»), 5 Stunden am 23. April 2021 («Studium Akten (Einvernahmeprotokolle und Verzeigungsbericht)») sowie eine weitere Position («Aktenstudium (übrige Akten, E-Mails, Schreiben, Projekt CFB)») mit unbe- kannter Zeitangabe. Weiter ist der Kostennote ein Aufwand von 6.5 Stunden für das Entwerfen, Überarbeiten und Eingeben des Fragekatalogs zu entnehmen. Zu berück- sichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer nicht von Anfang an in das Verfah- ren involviert war und somit den Fall nicht von Beginn an kannte. Zudem sind die Ver- fahrensakten umfangreich und es sind mehrere beschuldigte Personen am Strafverfah- ren beteiligt. Indes erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Erarbeiten des Fra- gekatalogs von 6.5 Stunden zusätzlich zum Aufwand für das Aktenstudium zu hoch. Zwar erfolgten mehrere Einvernahmen, jedoch stellten sich bei der Mehrzahl der zu be- fragenden Personen weitgehend die gleichen Fragen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, der Aufwand für das Aktenstudium und für die Vorbereitung der Einvernahmen – auch wenn diese für die Einstellung von Bedeutung waren – um 5 Stunden und die Kos- tennote entsprechend um Fr. 900.00 (ohne MWST) zu kürzen. 3.4.2 Ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands, welcher vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht wird, betrifft die Teilnahme des amtlichen Verteidigers an den Einvernah- men. Bereits durch diese absolut notwendigen Teilnahmen an Einvernahmen ist dem amtlichen Verteidiger ein Aufwand von 14.75 Stunden entstanden. Der Zeitbedarf für die Einvernahmen entspricht den Akten und ist somit vollumfänglich zu vergüten. 3.4.3 Der Kostennote und den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dreimal nach Sitten begeben hat: am 25. Januar 2021, am 17. Mai 2021 und am 18. Mai
2021. Die Reisen waren angemessen und notwendig. Die Fahrt von Brig nach Sitten dauert rund 1 Stunde. Die Reisezeit wird nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stun- denansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den An- walt stellt wie die eigentliche Mandatsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010
- 7 - vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4; Urteile des Kantons- gerichts P1 21 100 vom 21. Februar 2022 E. 8.3.2, P3 18 50 vom 20. Dezember 2019 E. 3.5). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer denn auch nur die Hälfte der Reisezeit geltend gemacht. Demnach wird für die Reisen einen Aufwand von insgesamt 3 Stunden, entsprechend Fr. 540.00 (ohne MWST), berücksich- tigt. 3.4.4 Angemessen zu vergüten ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren. Dazu zählen auch Besprechungen mit dem Mandanten, soweit sie sich auf das Strafverfahren beziehen und der sachgemässen Verteidigung dienen. Der Ho- norarnote ist ein Treffen von einer Stunde mit dem Mandanten zu entnehmen, sowie die Besprechung mit den Parteien von 1.5 Stunden im Sinne einer Vergleichsverhandlung. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Ein Teil des Aufwands betrifft zudem Tätig- keiten administrativer Natur bzw. anwaltliche Kürzestarbeit durch die Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden, mit dem Beschuldigten und den anderen Verteidigern: 0.25 Stunden am 12. November 2020 («Telefonat mit StAin Graber Karin betreffend Übernahme amtliche Verteidigung»), 0.5 Stunden am 4. Dezember 2020 («Schreiben an Mandant»), 0.125 Stunden am 13. Januar 2021 («E-Mail an Mandant»), 0.25 Stunden am 31. März 2021 («Download Daten»), 0.25 Stunden am 2. Februar 2022 («Schreiben an Mandant betr. Verfahrensstand»), 0.25 Stunden am 21. Februar 2022 («Durchsicht diverse Mails von RA Walter und RA Willisch»), 0.25 Stunden am 4. März 2022 («Telefonat mit Mandant betr. Ausgang Vergleichsbemühungen»), sowie die Posi- tionen «Telefonat mit Zentralamt in Sitten Projekt CFG» und «Mail an Mandant» mit un- bekannter Zeitangabe. Einfache anwaltliche Tätigkeiten administrativer Natur wie etwa das Weiterleiten und Kopieren von Unterlagen sowie das Erstellen von Kurzbriefen sind als Kanzleiarbeiten nicht gleich zu behandeln wie das Vorbereiten von Stellungnahmen und Plädoyers (Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 42 vom 26. Oktober 2021 E. 2.5, P3 18 50 vom 20. Dezember 2019 E. 3.7; vgl. Lieber, Kommentar zur Schweri- zerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Nach summarischer Prüfung erscheint für die Korrespondenz und die Kürzestarbeit ein Aufwand von 0.75 Stunden als angemessen. 3.5 3.5.1 Die geltend gemachten Auslagen für Kopien in der Höhe von Fr. 642.00, die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt worden sind, sind angesichts des Umfangs des Dossiers angemessen und übersteigen auch nicht den Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5). Weitere Kosten für Kopien (Fr. 50.00) und Portokosten
- 8 - (Fr. 50.00) werden vom Beschwerdeführer nicht näher belegt. Aktenkundig ist einzig ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft (17 Seiten), welches mit A-Post versendet wurde. Aufgrund der Kostennote ist zudem davon auszugehen, dass zwei Schreiben an den Mandanten versendet wurden. Die Kosten für die zusätzlich zu den Kopien der Staats- anwaltschaft in Rechnung gestellten Kopien sowie die Portokosten sind demnach zu kürzen und es rechtfertigt sich für beide Positionen pauschal insgesamt ein Betrag von Fr. 50.00 zu vergüten. 3.5.2 Die Reiseentschädigung darf Fr. 0.60 pro km nicht übersteigen (Art. 9 Abs. 1 GTar analog). Die Position «Fahrspesen» ist vor diesem Hintergrund zu kürzen und beträgt in Berücksichtigung einer Kilometerentschädigung von 60 Rappen Fr. 180.00. 3.5.3 Es sind dem Beschwerdeführer folglich Auslagen in der Höhe von Fr. 872.00 zu entschädigen. 3.6 Vorliegend hat die detaillierte Überprüfung der hinterlegten Kostenliste ergeben, dass die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Pauschale von Fr. 3’500.00 inkl. Aus- lagen und MWST den sachgemässen und angemessenen Aufwand des Beschwerde- führers für das Strafverfahren nicht zu decken vermag. Auch wenn die Berechnungsme- thode keine systematische Kontrollrechnung vorsieht, kann vorliegend anhand der Faustregel des Bundesgerichts (Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich MWST) eine Entschä- digung festgelegt werden, welche vor der Verfassung standhält. Ausgehend vom not- wendigen Aufwand ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 6'480.00, plus Mehrwert- steuer in der Höhe von Fr. 499.00. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 872.00. Die amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 7'851.00. übersteigt die Obergrenze des gesetzlichen Kostenrahmens von Fr. 5'500.00 (Art. 36 GTar), was vorliegend aufgrund der besonde- ren Umstände (mehrere Beschuldigte, Einvernahmen, Aktenumfang) angemessen er- scheint. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangte für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 9'178.35, wobei ihm die Staatsanwaltschaft nur Fr. 3'500.00 zugesprochen hatte. Strittig waren damit noch Fr. 5'678.35, wovon er im Beschwerdeverfahren nun Fr. 4'351.00 mehr als ur- sprünglich honoriert erhält (Fr. 7'851.00 minus Fr. 3'500.00). Im Endeffekt obsiegt er da- mit zu etwas mehr als 3/4 im Vergleich zu den strittigen Begehren.
- 9 - 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – das Dossier war umfangreich – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang im Um- fang von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 800.00 dem Staat Wallis aufzuerlegen. 4.3 Der um sein Honorar streitende amtliche Verteidiger nimmt nicht nur persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine in aller Regel minimale Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Dem Beschwerdeführer ist daher für diese Interessenwahrung im Beschwerdeverfahren im Rahmen des erforderlichen Aufwandes eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 125 II 518 E. 5b). Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Aufgrund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands – der Beschwerdeführer hat eine Beschwerdeschrift eingereicht – rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung ent- sprechend dem Verfahrensausgang auf Fr. 500.00 festzulegen.
- 10 - Das Kantonsgericht erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltshaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, vom 18. Mai 2022 (MPG 15 440), soweit sie die Parteientschädigung von H _________ bzw. die amt- liche Entschädigung betrifft, aufgehoben und Rechtsanwalt X _________ als amtli- cher Verteidiger von H _________ für seine Tätigkeit eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 7'851.00’ (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird im Umfang von Fr. 800.00 dem Staat Wallis und im Umfang von Fr. 200.00 Rechtsanwalt X _________ auferlegt. 3. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00.
Sitten, 31. August 2022